Straf- und Strafprozessrecht
Die einschlägigen Gesetze ordnen dem Strafverteidiger im Strafverfahren drei Verteidigerfunktionen zu: die Beistandsfunktion, die Kontrollfunktion und die Aufklärungsfunktion.
Hieraus lässt sich Inhalt und Umfang der Betreuung durch den Strafverteidiger im Strafverfahren erkennen.
Im Rahmen der Beistandsfunktion ist es die Aufgabe des Verteidigers, den straffällig gewordenen Mandanten zu schützen und ihm zu helfen, seine Rechte zu wahren und effektiv wahrzunehmen.
Damit einhergehend hat der Verteidiger die Aufgabe, etwaige Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und das Verfahren gegen den Mandanten zu überwachen. Diese Aufgaben nimmt er im Rahmen der Kontrollfunktion wahr.
Je früher ein Rechtsbeistand eingeschaltet wird, umso effektiver kann er zu Gunsten seines Mandanten auf das laufende Ermittlungsverfahren einwirken.
Die Arbeit des Verteidigers in einem frühen Verfahrensstadium ist von zentraler Bedeutung. Er kann selbst aktiv tätig zu werden, und alle den Mandanten entlastenden Tatsachen und Umstände erforschen und vortragen. Diese Aufgabe nimmt er im Rahmen der Aufklärungsfunktion war.
Die Frage der Bewährung
Nicht selten stellt sich für den Mandanten die existentielle Frage, ob eine gegen ihn zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, oder ob er die Freiheitsstrafe "abzusitzen" hat. Dies hat selbstverständlich richtungsweisende Auswirkungen auf das weitere Leben des Mandanten. In diesem Fall hat der Verteidiger alles daran zu setzen, durch Konversation mit Gericht und der Staatsanwaltschaft, und Sammlung der positiven, für eine Bewährung sprechenden Aspekte, eine zu vollziehende Freiheitsstrafe abzuwenden.
Die Arbeit des Verteidigers im Strafverfahren bildet das erforderliche Gegengewicht zu den Funktionen und Tätigkeiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, und ist daher für einen rechtsstaatlichen Strafprozess unverzichtbar.
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