Urheberrecht
Spätestens seit Erfindung des Buchdrucks bestand die Notwendigkeit, Urheberrechte in Form gesetzlicher Vorschriften zu sichern. Heute findet das Urheberrecht seinen Ausdruck im "Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz - UrhG).
Die derzeit größten Herausforderungen für den Gesetzgeber bestehen in den umfassenden Digitalisierungsmöglichkeiten sowie in der internationalen Ausrichtung der Multimediabranche. Daraus ergeben sich für den Urheber ungeahnte Möglichkeiten, aber auch ungeahnte Gefahren. Welche Werke urheberrechtlich geschützt sein können, weist § 2 UrhG exemplarisch auf. Das Urheberrecht entsteht automatisch kraft Gesetzes mit der Schaffung eines schutzwürdigen Werkes.
Auf das deutsche UrhG können sich gem. § 120 deutsche Staatsangehörige berufen, unabhängig davon, ob und ggf. an welchem Ort ihr Werk erschienen ist. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Ausländische Staatsangehörige können sich gem. § 121 dagegen nur dann auf das Gesetz berufen, wenn und soweit ihre Werke im Inland erschienen sind.
Nach § 1 sind künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werkleistungen geschützt. Heute besteht allerdings Übereinstimmung, dass der Anwendungsbereich, nicht zuletzt durch die vielfältigen Formen der modernen Gesellschaft und eines von der Rechtsprechung äußerst offen gehaltenen Verständnisses von Kunst, über die dort genannten Bereiche hinausgeht. So ist beispielsweise auch die so genannte „kleine Münze“ geschützt. Dies sind Werke, die die Grenze zur geforderten Individualität nur minimal überschreiten.
§ 1 darf also nicht als abschließend verstanden werden, sondern verdeutlicht lediglich das ursprüngliche Verständnis und die tendenzielle Zielrichtung des Gesetzes. Zu unterscheiden ist zwischen Urheberrechten (§§ 2 ff.) und Leistungsschutzrechten (§§ 70 ff.). Letztere bezeichnet man auch als verwandte Schutzrechte. Den Leistungsschutzrechten kommt gegenüber den Urheberrechten nur ein eingeschränkter gesetzlicher Schutzumfang zu. Dafür sind die Anforderungen an die Schutzqualität auch geringer als bei den Werken.
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