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Gesetzliche Regelungen zum Tatbestand "Stalking"
Bislang ist Stalking kein eigener Straftatbestand. Eine entsprechende Änderung der Gesetze ist allerdings in Sicht. Der zuletzt als § 241 b StGB zur Verabschiedung in den Bundestag eingebrachte „Stalking“ Paragraph soll Stalking unter dem Tatbestand der „Nachstellung“ unter Strafe stellen.
Momentan haben Stalker nur für die Ergebnisse ihrer Handlungen eine Strafe zu befürchten. Das deutsche Strafgesetzbuch stellt „nur“ Tatbestände wie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) unter Strafe. Diese erfassen jedoch Tatbestände, die nicht alle der klassischen Handlungen eines Stalkers betreffen.
Prominente Opfer haben zu einer öffentlichen Diskussion um das Thema Stalking geführt. Verschiedene Medienberichte beschäftigen sich mit dem Thema und haben zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit beigetragen. Der daraus resultierende steigende Druck auf den Gesetzgeber wurde bereits mit ersten Lösungsansätzen zu Gesetzeslücken beantwortet.
Bislang bleibt Opfern nur der Umweg über das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz, welches nicht nur zivilrechtliche Normen, sondern auch eine Strafvorschrift (§ 4 GewSchG) enthält. Die Regelungen im Rahmen des GewSchG sind im Hinblick auf die Stalking Problematik jedoch nicht immer effektiv, viele Verhaltensformen der Täter werden dort nicht als Straftat behandelt, da das GewSchG ursprünglich gegen häusliche Gewalt entworfen wurde und somit Tatbestände wie z.B. „Verfolgung“ oder „Telefonterror“ nicht abdecken kann.
Die in § 1 GewSchG enthaltenen Möglichkeiten für eine richterliche Anordnung müssen im Wege der Unterlassungsklage bzw. über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.
Verschiedentlich haben sich Polizeiinspektionen ebenfalls dem Thema Stalking angenommen. Durch spezielle Schulungen wie z.B. von der Polizei Nordrhein-Westfalen durchgeführt, wird auf diesem Gebiet des Strafrechts eine zusätzliche Kompetenz aufgebaut, die bereits dann zur Problemlösung beitragen kann, wenn sich Täter und Opfer noch nicht in einer – nach jetzigem Gesetzesstand – strafrechtlich relevanten Auseinandersetzung befinden.
Problematisch an der Einordnung des Sachverhaltes „Stalking“ ist zudem die nicht einheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte. Neben dem meist nicht effektiv anzuwendenden Gewaltschutzgesetz, ist auch der Verfahrensverlauf schwer absehbar. Gleichartige Verhaltensweisen können von Gerichtsort zu Gerichtsort sehr unterschiedlich bewertet werden.
Wünschenswert wäre eine Regelung für nachweislich psychisch kranke Stalker. Eine Therapie wäre für Täter, Opfer und Öffentlichkeit eine sachdienliche Variante der Problembewältigung, denn nur allzu oft wird man feststellen müssen, dass die aufgezeigten Repressalien nicht geeignet sind, die Handlungen dauerhaft zu stoppen.
Die vorbezeichneten Wege sich gegen einen Stalker zu wehren zeigen jedoch deutlich, dass es ohne einen juristischen Beistand nahezu unmöglich ist, das erwünschte Ziel zu erreichen.

