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Anlegerschutz und Haftung im Zusammenhang mit Wertpapieren und Fonds
Für die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Wertpapieren kommen verschiedene Grundlagen und Anspruchsgegner in Betracht, unter anderem diese:
1. Prospekthaftung
Gibt der Kapitalsuchende (Initiator) ein Emissionsprospekt heraus, um Anleger und Investoren zu gewinnen, müssen die Angaben im Emissionsprospekt richtig und vollständig sein.
Für Prospektfehler haften die Herausgeber, wenn der Prospekt u.a.
- Anleger unrealistisch oder unvollständig über die wirtschaftlichen Grundlagen, Chancen und Risiken informiert
- Risikohinweise versteckt oder generell Risiken herunterspielt
- nicht auf den möglichen Totalverlust des Kapitals hinweist
- Renditen falsch berechnet
- mit unrealistisch hohen Renditen wirbt
- nicht über die Tatsachen informiert, die bereits bekannt sind und ein Risiko der Anlage bedeuten.
2. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags
Ein Anlagevermittler, der wie ein Makler auftritt und Kapitalanlagen für den Kapitalsuchenden vertreibt und anbietet, schuldet dem Anlageinteressenten vollständige und richtige Auskunft über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind. Falsche oder unvollständige Informationen können auch hier einen Schadensersatzanspruch begründen. Auch eine Bank kann als Anlagevermittler auftreten. So wurde in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, eine Bank wegen falscher Angaben zur Zusammensetzung eines geldmarktnahen Fonds zum Schadensersatz verurteilt (LG Düsseldorf Urt. v. 06.12.2001 Az. 21 S 734/00).
3. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrags
Ein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageberater (dies kann auch eine Bank, oder eine Versicherung sein) dem Anlageinteressenten eine Kapitalanlage anempfiehlt, die dessen besondere Bedürfnisse berücksichtigt. Im Gegensatz zum Vermittler tritt der Anlageberater dem Kunden gegenüber nicht wie ein Handelsvertreter oder Verkäufer auf, der sein jeweiliges Anlageprojekt anpreist. Der Anlageberater tritt vielmehr als selbständiger und unabhängiger Ratgeber auf, der dem Kunden bei der Auswahl der richtigen Kapitalanlage behilflich ist.
Der Anlageberater ist nicht nur zur vollständigen und richtigen Information verpflichtet. Er muss darüber hinaus prüfen, ob die empfohlene Kapitalanlage für den Anleger geeignet ist. Hierzu muss er zunächst den Wissensstand des Anlegers, seine Risikobereitschaft und das Anlageziel erfragen. Die Kapitalanlage, die der Berater dem Anleger empfiehlt, muss dies berücksichtigen.
Entspricht die empfohlene Kapitalanlage nicht den Bedürfnissen des Anlegers, dann haftet der Anlageberater auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.
Anders als der Anlagevermittler muss der Anlageberater auf die speziellen Risiken der jeweiligen Kapitalanlage hinweisen. Ist ein solcher Hinweis unterblieben, dann kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen. Gerade im Wertpapierbereich sind die Risiken so vielfältig wie die Anlageformen. Wir möchten hier daher nur einige Beispiele aufzählen: Verzinsliche Wertpapiere/ Anleihen, Aktien, Investmentanteilsscheine (Fonds), insbesondere Hedge-Fonds (Dach-Hedgefonds, Single-Hegdefonds) und Managed Accounts.
Darüber hinaus ist nicht zuletzt der so genannte Anlagebetrug zu nennen. Hierbei handelt es sich nicht um Versäumnisse der Anleger Aufklärung, sondern vielmehr um vorsätzliche Schädigung. Selbstverständlich erwachsen hieraus Schadensersatzansprüche. Bestehen Zweifel an der Seriosität der Anlage bzw. wird Kapitalanlagebetrug vermutet, besteht Gefahr für das eingesetzte Kapital. Zur Abwendung von Schaden oder zumindest um diesen zu minimieren, sollte Hilfe in Anspruch genommen werden, damit die Rechtslage geklärt und nach einem verlustfreien Ausstieg aus dem Anlagegeschäft gesucht werden, bzw. der Anspruch auf Schadenersatz überprüft werden kann.
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