Gebühren

Anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG. Hierzu sieht der Gesetzgeber ab dem 01.07.2006 eine grundlegende Veränderung der Gebührenordnung vor. Geplant ist, dass Gebühren für außergerichtliche Beratung vollkommen freigegeben werden, was für den Ratsuchenden bedeuten wird, dass es nur noch eine Vorschrift geben wird nach der der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Sollte es zu keiner Vereinbarung kommen berechnen sich die Gebühren nach Regelungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB.

Die Erstberatungsgebühr bei einem Verbraucher ist auf einen Höchstbetrag von 190,00 € für das erste Beratungsgespräch reduziert.

Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2300 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 (Faktor der Gebühren gemäß Gebühren Tabelle) für die Geschäftsgebühr. Wichtig für die Berechnung ist eine Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG. Demnach kann ein Rechtsanwalt nur dann eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus in der Praxis, dass ein Anwalt auch nur dann weniger als die Gebühr von 1,3 nehmen wird, wenn die Tätigkeit unterdurchschnittlicher aufwendig oder wenig schwierig war.

Aus diesem Grund hat sich eine Gebühr von 1,3 als "Regelgebühr" entwickelt.

Entsprechende Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt diezusätzliche Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Gegenstandswert
bis €
RA- Gebühr 1,3   Gegenstandswert
bis €

RA- Gebühr
1,3

300 32,50   8.000 535,60
600 58,50   9.000 583,70
900 84,50   10.000 631,80
1.200 110,50   13.000 683,80
1.500 136,50   16.000 735,80
2.000 172,90   19.000 787,80
2.500 209,30   22.000 839,80
3.000 245,70   25.000 891,80
3.500 282,10   30.000 985,40
4.000 318,50   35.000 1.079,00
4.500 354,90   40.000 1.172,60
5.000 391,30   45.000 1.266,20
6.000 439,40   50.000 1.359,80
7.000 487,50      

Gerichtliche Vertretung

Im Falle einer gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel Gebühren in Höhe von 2,5 entstehen.

Einigen sich die Parteien, nach dem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.


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