Gebühren

Rahmengebühren Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Rahmengebühren können gegenstandswertabhängig (Satzrahmengebühren) sein, oder einen Mindest- bzw. einen Höchstbetrag für einen Tatbestand per Gesetzesdefinition enthalten (Betragsrahmengebühren).

Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Hierfür sind vor allem der Umfangs und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zudem kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt werden.

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