Gebühren
Strafsachen
Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Hierbei entstehen in dem Fall die Kosten der Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt. Weitere Kosten entstehen für Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Hierbei sind unterschiedliche Vergütung für Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers richtet sich nach der Gebühr des Wahlverteidigers und beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Das Anwaltshonorar in Strafsachen bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen so genannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 € bis 300 €) vor.
Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr je nach Bedeutung und Aufwand bestimmen.
Neben den Anwaltsgebühren fallen Kosten für Telekommunikation bzw. Porto etc als Pauschale (20 €) oder konkret in entstandener Höhe an.
Ermittlungsverfahren:
Im Ermittlungsverfahren entstehen Grund- und Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Anwalt jeweils eine Terminsgebühr.
Grundgebühr 30 € bis 300 €, Mittelgebühr 145 €, Pflichtverteidiger 132 €
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 110 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 110 €, Pflichtverteidiger 112 €
Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Anwalt auf jede Gebühr 25 % Zuschlag.
Hauptverfahren 1. Instanz
Wesentlich für die Gebührenfeststellung ist ebenfall die gerichtliche Instanz. Für eine Verhandlung vor einem Amtsgericht fallen geringere Gebühren für die anwaltliche Vertretung an, als bei einer Verhandlung vor einem Landgericht oder Schwurgericht/ Oberlandesgericht.
Amtsgericht
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 60 € bis 400 €, Mittelgebühr 230 €, Pflichtverteidiger 184 €
Landgericht
Verfahrensgebühr 40 € bis 270 €, Mittelgebühr 155 €, Pflichtverteidiger 124 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Schwurgericht/OLG
Verfahrensgebühr 80 € bis 580 €, Mittelgebühr 330 €, Pflichtverteidiger 264 €
Terminsgebühr 110 € bis 780 €, Mittelgebühr 445 €, Pflichtverteidiger 356 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt einen Zuschlag von 25 %.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren entstehen jeweils Gebühren für das Verfahren sowie für jeden Hauptverhandlungstag.
Verfahrensgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche etc. die hier nicht dargestellt werden sollen.
Es steht jedem Rechtsanwalt frei höhere Honorare in Rechnung zu stellen als dies in den gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist. Dazu muss mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. (Honorarvereinbarung)
Grund für solche Honorarvereinbarungen ist vor allem die Tatsache, dass die Honorierung nach dem RVG in Haftsachen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, für den Rechtsanwalt angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes nicht ausreichend ist.
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